Seitenbereiche
Inhalt

Höhere Mitgliedsbeiträge

Gemeinnützigkeit

Vereine und andere Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, müssen mit ihrer Tätigkeit die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abgabenordnung/AO). Ein gemeinnütziger Verein bzw. eine gemeinnützige Körperschaft fördert dann nicht mehr die Allgemeinheit, wenn sie ihren Mitgliederkreis unter anderem durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) eingrenzt.

Höchstgrenzen

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 AO) sieht für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestimmte Höchstbeitragsgrenzen vor. Danach ist bei einem Verein eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt € 1.023,00 je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt € 1.534,00 nicht übersteigen.

Anhebung der Höchstgrenzen

Diese Höchstgrenzen wurden 2024 angehoben. Die Mitgliedsbeitrags-Höchstgrenze beträgt neu € 1.440,00 und die Höchstgrenze für die Aufnahmegebühren wurde auf € 2.200,00 angehoben.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Studio Romantic - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Aktuelles

Mit unseren Steuernews bleiben Sie immer top informiert. Immer aktuell und am Puls des Steuerrechtes bringt Ihnen dieser einzigartige Service die wichtigsten Neuerungen näher.

mehr erfahren

Service

In unserem Service-Center finden Sie nützliche Downloads und Informationen zu diversen Steuerthemen. Ein Blick lohnt sich und hilft Ihnen das Verständnis für Ihre Steuern zu vertiefen.

mehr erfahren

Kontakt

Haben Sie Fragen zu einem Thema? Unser Kontaktformular erleichtert Ihnen die Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei. Wir freuen uns über Ihre Nachricht und melden uns umgehend bei Ihnen. 

mehr erfahren
Wasseroberfläche

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.